|
|
[ Grundsätzliches zur Zulassung und zum Betrieb von PIS-Landestellen ]
PIS-Landestellen sind ausschließlich Bestandslandestellen, d.h. sie dürfen keinesfalls neu angelegt werden.
Es handelt sich um die früher als "Notfall-Landestelle / Notdienstgelände" bezeichneten Landestellen, die in der Vergangenheit ohne Genehmigung errichtet und geduldet wurden.
Mit Einführung der EUVO 965/2012 wurden diese Landestellen im öffentlichen Interesse bzw. zum Erhalt der Versorgungssicherheit quasi nachträglich legalisiert, vorausgesetzt sie wurden bis spätenstens zum 1. März 2018 von den Krankenhäusern an das hauptsächlich anfliegende Luftrettungsunternehmen gemeldet und werden baulich angepasst.
Voraussetzungen für die Zulasssung als PIS und Aufnahme in die Masterliste des Luftfahrtbundesamts als Nachweis gegenüber den Kostenträgern hinsichtlich Teilnahme an der
Gestuften Notfallversorgung nach GBA-Richtlinie:
1. Die Landestelle muss nachweislich vor dem 28.10.2014 genutzt worden sein.
2. PIS dürfen prinzipiell nur am Tage angeflogen werden, außer das jeweilig anfliegende Luftfahrtunternehmen verfügt über eine Genehmigung auch Nachtflüge durchführen zu dürfen, nutzt Nachtsichtgeräte (NVGs), hat nachtflugtaugliche Maschinen, entsprechend qualifizierte Piloten und die Landestelle ist angemessen ausgeleuchtet.
3. PIS müssen sich am Boden befinden. Dachlandestellen als PIS können auf Antrag eines Luftrettungsunternehmens nach Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtbundesamt zugelassen werden.
4. Für jede PIS müssen vom Luftfahrtunternehmen ortsspezifische Flugverfahren und potentielle Hindernisse dokumentiert werden.
5. Um die baulichen Anforderungen gem. Anlage 3 zu § 18 Absatz 4 LuftVO zu erfüllen muss bei runder Ausführung die Aufsetz- und Startfläche >= Ø 15m haben mittig innerhalb einer Hindernisfreifläche >= Ø 22m.
6. Die PIS muss als solche erkennbar sein, d.h., sie ist zur Unterscheidung von einem Landeplatz nach § 6 LuftVG andersartig markiert, wie auf nebenstehenden Fotos.
7. Ein Windsack und ein fahrbarer 50kg-Wasser-Schaum-Feuerlöscher muss vorh. sein.
8. Die Landestelle ist entsprechend zu Beschildern und durch Aufsichtspersonal bei Flugbetrieb abzusichern.
9. Die Betriebssicherheit der PIS muss eigenverantwortlich durch das KH auf Dauer sichergestellt sein, was durch die anfliegenden Luftrettungsunternehmen kontrolliert wird.
Werden von einem Luftrettungsunternehmen monierte Mängel nicht behoben, wird die Landestelle aus Flugsicherheitsgründen nicht mehr angeflogen!
Eine Obergrenze hinsichtlich der Flugbewegungen gibt es nicht und auch keine zeitliche Befristung. Das Luftfahrtbundesamt wird jedoch die Flugbewegungszahlen beobachten, einzelne Landestellen stichprobenartig prüfen und ggf. Beschränkungen auferlegen.
In den Zertifizierungsrichtlinien der DGU für Traumazentren und des G-BA hinsichtlich Teilnahme an der Gestuften Notfallversorgung wird an keiner Stellle ein HLPT nach §6 LuftVG gefordert.
Auszug aus den Ausführungsbestimmungen DGU Weißbuch (Apparative Ausstattung Notaufnahme für die Schwerverletztenversorgung Überregionale Traumazentren): Hubschrauberlandeplatz 24/7 --> (PIS-Genehmigung ausreichend).
Somit erfüllt eine nachtflugtauglich ausgestattete PIS-Landestelle selbst üTZ-Anforderungen!
|
|